§ 2 Z 1 Oö BauTG (ausgebauter Dachraum; Dachraum, in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind, Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante und Fenster nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster)