§ 2 Z 12 Nö BauO 1976 (Dachgeschoss; oberhalb des letzten Vollgeschosses liegendes Geschoss, welches nach außen ganz oder teilweise durch das Dach umschlossen; durch Flachdach abgeschlossenes oberstes Geschoss, 2,70 m; kein Dachgeschoss)
§ 22 Abs 1 Nö BauO 1976 (Gebäudehöhe; mittlere Höhe der Gebäudefront über dem verglichenen Gelände; zurückgesetzte Geschosse, Maßgeblichkeit deren Deckenoberkante für die Gebäudehöhe)