§ 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 (vorschriftswidrige bauliche Anlage; Beseitigungsauftrag; auch hinsichtlich noch nicht fertiggestellter Bauten)
VwGH 20.09.2001, 99/06/0198
§ 41 Abs 3 Stmk BauG bezieht sich ohne Einschränkung auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen. Auch eine allenfalls noch nicht vollendete bauliche Anlage iSd § 4 Z 12 Stmk BauG fällt unter diesen Begriff. Aus dem jeweiligen Wortlaut des § 37 bzw des § 41 Stmk BauG ergibt sich nicht, dass eine Rangordnung zw diesen Best idS besteht, dass, solange Maßnahmen gem § 37 BauG möglich sind, keine Maßnahmen gem § 41 BauG getroffen werden dürften. Abw.