§ 59 Abs 4 Stmk BauO 1968 (Pläne für Zu- und Umbauten; abzutragende Bauteile gelb, neu zu errichtende rot; Auslegung eines Baubescheids iZm den Plänen)
§ 70a Stmk BauO 1968 (Baueinstellung und Beseitigungsauftrag; vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wurde; Umbau eines Gebäudes, für welches eine Abbruchsgenehmigung erwirkt wurde)