§ 2 Abs 2 AuslBG (Beschäftigung, Begriff; Verwendung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, keine, Zusammenbau der Teile eines Blockhauses)
VwGH 19.09.2001, 99/09/0216
Wirtschaftl Abhängigkeit kann nicht nur zum unmittelb Empfänger der Arbeitsleistung (dem Werkbesteller), sondern auch zu dessen Vertragspartner (dem Werkunternehmer) bestehen (in diesem Falle könnte ein nach § 18 AuslBG bewilligungspflichtiges Entsendeverhältnis vorliegen). Ein Werkvertrag liegt insb vor, wenn als Ergebnis der Arbeitsleistung ein Werk oder eine in sich geschlossene Einheit, die sich auf ein Werk bezieht, zu erbringen ist; für den Werkvertrag ist die Lieferung eines Werkes charakterist.