§ 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 (befristete oder unbefristete Niederlassungsbewilligung; kürzerer zeitlicher Geltungsbereich; „in Zukunft wirksamer Versagungsgrund“; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; aktuelle aufenthaltsbeendende Maßnahme)
§ 24 FrG 1997 (ebenso)