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VwGH 22. 11. 2001, 98/20/0221 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2003/53ZfV 2003, 50 Heft 1 v. 3.3.2003

§ 7 AsylG 1997 (Asyl, Flüchtling; Irak, Gefahr wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung im Ausland, Prüfung der Asylrelevanz)

VwGH 22.11.2001, 98/20/0221

Pflicht zur Prüfung der behaupteten Gefahr einer Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise aus dem Irak und AsylASt im Ausland (vgl die Rsp jeweils bezogen auf den Irak - zur mögl Asylrelevanz einer solchen Bedrohung: VwGH 16.12.1999, 98/20/0415; 21.09.2000, 98/20/0414, 98/20/0439 und 98/20/0440; 15.02.2001, 99/20/0045, 0139; 19.04.2001, 99/20/0301; anders - noch zum AsylG 1991 - VwGH 05.06.1996, 95/20/0344 bis 0346; vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0431; und zuletzt das Erk vom 27.09.2001, 99/20/0409, zur mögl Asylrelevanz unverhältnismäßig hoher Strafen). Das von der bel Beh zit, an ältere En zur drohenden Bestrafung wegen Übertretung pass- oder fremdenrechtl oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften anknüpfende Erk vom 07.11.1995, 95/20/0223, bezieht sich im Sachverhalt nur auf die bloße Tatsache der „Namhaftmachung eines Asylwerbers, dessen Flüchtlingseigenschaft als nicht bestehend festgestellt wurde, gegenüber den Behörden des Heimatlandes“ (damals: der Türkei) und nicht auf Bedrohungsbilder der in den zuvor erwähnten, den Irak betreffenden Erkenntnissen behandelten und im vorliegenden Fall vom Bf behaupteten Art Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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