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VwGH 24. 10. 2001, 98/20/0213 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2003/52ZfV 2003, 49 Heft 1 v. 3.3.2003

§ 7 AsylG 1997 (Asyl, Flüchtlingsbegriff, Verfolgung durch Private, mangelnden staatlicher Schutz; Bedrohung aufgrund jüdischer Glaubensbekenntnisses, Moldawien)

VwGH 24.10.2001, 98/20/0213

Die bel Beh hat die Angaben der Bf (StA: Moldawien), wonach sie im März von einem der Nachbarn, von denen sie aufgrund ihres jüd Glaubensbekenntnisses oft beschimpft und bedroht und so schwer misshandelt worden sei, dass die dabei entstandenen Verletzungen eine dreiwöchige Spitalsbehandlung erfordert hätten und kurz darauf die Eingangstüre ihrer Wohnung in Brand gesetzt worden sei, zugrunde gelegt und auch die Asylrelevanz der Verfolgungshandlungen unter dem Gesichtspunkt der erforderl Eingriffsintensität - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Da die Angriffe aber jeweils von Privatpersonen ausgegangen und die Anzeige der Bf von der Polizei entgegengenommen worden seien und „überdies“ der Nachbar, der sie im März 1996 misshandelt hatte, aufgrund ihrer Anzeigen „zur Polizeistelle geladen“ worden sei, vertrat die bel Beh die Ansicht, dass die Beh im Heimatland der Bf „tätig geworden“ und die Verfolgung dem Herkunftsstaat daher nicht zurechenbar seien. Es könne „von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seinen Bürger jederzeit umfassend schützt“.

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