§ 75 Abs 1 Ärztegesetz 1984 idF BGBl 1994/100 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; Verpflichtung der Kammerangehörigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz haben; bei Ausübung des Berufes im Bereich mehrerer Ärztekammern, ausschließliche Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich sich der Arzt zuerst niedergelassen hat)