Beitragsordnung 1996 für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (gesetzwidrige Kundmachung der Beitragsordnung bedingt deren rechtliche Nichtexistenz)
VwGH 20.09.2001, 99/11/0034
Der VwGH schließt sich den Ausführungen des VfGH über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der ggstl V im zit Erk an. Schon im Hinblick auf die Verfehlung des gebotenen Kundmachungsorgans handelt es sich bei den ab 1996 in Form einer Loseblattausgabe kundgemachten Beitragsordnungen um keine gehörig kundgemachten V im Sinne des Art 89 Abs 1 B-VG. Da Art 89 B-VG gem Art 135 Abs 4 B-VG sinngemäß auch für den VwGH gilt, hat eine Anwendung dieser nicht gehörig kundgemachten V durch den VwGH zu unterbleiben (vgl VwGH 03.05.2000, 97/03/0076, mwN).