Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit; Erstreckung der Anlassfallwirkung; gleichzeitige Prüfung einer alten und der aktuellen Fassung; Feststellung und Aufhebung; Erstreckung der Aufhebung auch auf jenen Fall, der der Feststellung zugrunde lag, zur Vermeidung der Anwendung der aktuellen Fassung im fortgesetzten Verfahren)