§ 7 Abs 1 Z 5 Stmk LdStrVG (öffentlicher Interessentenweg, Voraussetzungen; bloß örtliche Bedeutung; überwiegend einem beschränkten Personenkreis dienend; Zufahrt zu Ferienwohngebiet)
§ 45 Abs 3 Stmk LdStrVG (Beitragspflichtige, Zusammenfassung zu öffentlich-rechtlicher, Weggenossenschaft; Aufgaben; Bildung ausschließlich zur Errichtung eines Interessentenweges unzulässig)