§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994 (Grünland; Bauten und Anlagen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung nötig; Landwirtschaft, Begriff; planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit; Freilandhühnerhaltung mit 200 Legehennen, keine bestimmungsgemäße Nutzung)
VwGH 03.07.2001, 98/05/0221