§ 62 Abs 2 Nö BauO 1996 idF 8200-0 (Anschlusspflicht; auf einer Liegenschaft anfallende Schmutzwässer; bei Anschlussmöglichkeit Ableitung in den öffentlichen Kanal, ansonst Einleitung in Senkgrube; keine Ausnahme selbst bei Bestehen einer unschädlichen Entsorgungsmöglichkeit; Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zugunsten öffentlicher Kanalanlage keine Rechtfertigung)