§ 1 Abs 3 Z 13 Oö BauO 1994 (Anwendungsbereich, Ausnahmen; Lärmschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden)
§ 29 Abs 4 Oö BauTG (Lärmschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden; gelten nicht als Einfriedungen oder Lärmschutzwände im Sinne des Gesetzes)