§ 6 Abs 1 Nö BauO 1996 (Bauverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Begriff; Eigentümer von Grundstücken mit gemeinsamer Grenze mit dem Baugrundstück, sofern sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in taxativ aufgezählten Rechten berührt werden; auch Auswirkungen einer bestehenden Anlage auf das Bauprojekt erfasst, subjektives Recht des Betreibers der gewerbebehördlich genehmigten Anlage; heranrückende Bebauung; die widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes kann sich durch die Immissionen der bestehenden Anlage als unmöglich erweisen)