§ 76 Abs 1 ZDG ([Verfassungsbestimmung] Ruhen des Rechts bestimmter Wehrpflichtiger, eine Zivildiensterklärung abzugeben; nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens - Möglichkeit der neuerlichen Abgabe einer Zivildiensterklärung)