§ 138 Abs 1 lit a WRG 1859 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Auftrag zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen an denjenigen, der diese bewirkt hat; eigenmächtige Neuerung - Definition; keine Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung trotz Verpflichtung zur Einholung einer solchen)