Art 9 Abs 6 Vertrag zwischen der BRD und der Republik Österreich über Amts-Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526 (Widerspruch gegen Bestehen, Höhe und Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe; Erledigung durch österr Vollstreckungsbehörde, zweigliedriger Instanzenzug; es liegt keine Einwendung gegen den Anspruch iSd § 35 EO vor, für die die Titelbehörde zuständig wäre; Unzuständigkeit des UVS)