§ 33 Abs 3 AVG (Fristen, Nichteinrechnung des Postenlaufes; Anwendung nur bei Beförderung durch Post, keine Anwendung bei Beförderung durch „Staatsämterabfertigung“; ungleiche Behandlung von „Amtsparteien“ und „Privatpersonen“, keine)
§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung, Nichtstattgabe; minderer Grad des Versehens, keiner; Bundesminister, keine Kontrolle hinsichtlich rechtzeitiger Zustellung)