§ 19 Abs 1 VStG (Strafbemessung, Kriterien, ua „Unrechtsgehalt“, Erforderliche konkrete Sachverhaltsfeststellungen; Betriebsanlage, Auflagenverletzung)
VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137
Die bel Beh hat es nun unterlassen, diese konkreten Sachverhaltsfeststellungen, bezogen auf das Vorbringen des Bf über das nur kurzfristige Offenhalten (ausschließl während An- und Ablieferungsvorgängen) sowie die bloß „minimale Einengung des Verkehrsraumbereiches“ zu treffen. Aufhebung der Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften.