§ 9 Abs 1 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, „die als erwiesen angenommene Tat“; GmbH, Umschreibung der Verantwortlichkeit, „als nach außen vertretungsbefugtes Organ“ ausreichend)