§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berücksichtigung von nach Fristablauf eingelangten Erklärungen, ua Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsnachteiles durch Fristversäumnis, keiner, Versäumung einer Stellungnahmefrist nach Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 22.11.2001, 2001/20/0623