§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens, Verschulden des Vertreters, Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes, keine Kontrolle bloß technischer Vorgänge, Möglichkeit der Delegation rein technischer Vorgänge an verlässliche Dritte)
VwGH 24.10.2001, 2001/20/0566