§ 34 Abs 1 VwGG (Säumnisbeschwerde, Mangel der Berechtigung zur Erhebung; Erlassung des Bescheids durch die oberste Behörde nach Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist; Einbringung beim VwGH am selben Tag wie die Bescheidzustellung)
VwGH 04.09.2001, 2001/05/0048