§ 5 Abs 5 StVO idF 19. Nov (vermutete Alkoholbeeinträchtigung, Vorführung zum Polizeiarzt oder im öff Sanitätsdienst stehenden Arzt zum Zweck der Untersuchung, Verweigerung unzulässig)
VwGH 20.09.2000, 2000/03/0043
Der Bf hat sich geweigert, sich einer klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen. Ob er zu einer Blutabnahme bereit gewesen sei, ist unerhebl. Der klare Wortlaut des § 5 StVO räumt einer Person, die bei Vorliegen der ges Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt (VwGH 21.04.1999, 98/03/0367).