§ 84 Abs 1 StVO (Werbung und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes, Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes; ua Radiostationen die Verkehrsfunk durchgeben, Ankündigung nur mit Hinweiszeichen „Verkehrsfunk“)
§ 84 Abs 3 StVO (Andere Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes, Ausnahme vom Verbot nach Abs 2, Bewilligung; keine für nach Abs 1 geregelte Ankündigungen; „Werbung“, Begriff, Anpreisung von Waren und Dienstleistungen)