§ 84 Abs 2 StVO (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot außerhalb des Ortsgebietes 100 Meter vom Fahrbahnrand, kein Verbot für Tafeln und sonstige Vorrichtungen zur Anbringung außer bei untrennbarer Einheit; keine bei Plakatwand mit wechselnden Plakaten)