§§ 1 und 2 Wr GebrauchsabgabeG (Benützung von öffentlichem Gut über den Gemeingebrauch hinaus; Bewilligung; Aufstellung von Altstoffsammelbehältern ohne derartige Bewilligung aufgrund einer Absprache mit der Gemeinde; Widerruf der Duldung, Deutung als Bescheid)