§ 120 Abs 1 StVG (Beschwerden; Möglichkeit der Strafgefangenen sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren)
§ 120 Abs 1 StVG (Beschwerden; Möglichkeit der Strafgefangenen sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren)