§ 60 Abs 2 StVG (eigene Bücher und Zeitschriften; Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt; Zurückhalten von Einzelnummern oder Teilen derselben bei Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe oder Unkenntlichmachung in einer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Weise)