§ 28 Z 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG (Ersatzpflichtige; Aufwandsersatzpflicht des Hilfeempfängers aus seinen Einkünften und seinem Vermögen, soweit das Ausmaß des Lebensbedarfes nicht unterschritten wird; kein Pfändungsschutz bei durch eine Nachzahlung entstandenem Vermögen; Ersatzpflicht auch für rechtens erhaltenen Sozialhilfeleistungen)
VwGH 20.09.2001, 2000/11/0214