§ 15 Abs 1 MeldeG 1991idF vor BGBl 1994/505 (Berichtigung des Melderegisters; Kenntnis vom Tod eines Angemeldeten oder einer Meldung entgegen dem Gesetz; amtswegige Anmeldung oder Abmeldung; keine Bezugnahme auf Verfahren nach § 15 Abs 7 oder Reklamationsverfahren nach § 17 wie idF BGBl 1994/505 )