§ 17 Abs 1 MeldeG 1991 (Reklamationsverfahren; Entscheidung darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat; Zuständigkeit des Landeshauptmannes; Prüfung der Wohnsitzqualität des angegebenen Wohnsitzes)