§ 15a Abs 1 MeldeG idF BGBl 2001/28 (Bürgermeister; Ermächtigung, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen; Abgabe binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist; ohne Wohnsitzerklärung keine Antragstellung nach § 17 Abs 2 Z 2 )