§ 85 Abs 2 lit b LFG idF BGBl I 1997/102 (Luftfahrthindernis, Materialseilbahn)
§ 95 Abs 1 LFG (Verpflichtung des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses zur Kennzeichnung auf seine Kosten, laufende Instandhaltung der Kennzeichnung; Geltung auch für „Altbestände“, keine verfassungsrechtlichen Bedenken)