§ 64b Abs 1 Wr KAG (Fondskrankenanstalten; Aufnahme in die Sonderklasse auf Wunsch des Patienten; Verpflichtung des Patienten zur Tragung der durch die Aufnahme in die Sonderklasse entstehenden Mehrkosten; Vereinbarung hierfür nicht formfrei, sondern schriftlich festzuhalten)
§ 52 Abs 1 Wr KAG (Einbringung von Pflege- und Sondergebühren unabhängig von der Kostenübernahmserklärung seiner Versicherungsanstalt)