§ 7 Abs 2 FSG (Verkehrszuverlässigkeit; nicht gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen [Abs 4] und ihrer Wertung [Abs 5] anzunehmen ist, dass sich eine Person weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden)
§ 7 Abs 4 Z 5 FSG (ebenso; bestimmte Tatsache - strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 )