§ 109 Abs 1 lit e KFG 1967 (persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung; Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung)