§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft; telefonische Lenkeranfrage, „unverzügliche“ Auskunft, Beurteilung nach Umständen; Pflicht zur Setzung einer behördlichen Frist, keine; Bevollmächtigung im Strafverfahren, Auskunftsverlangen zuhanden des Bevollmächtigten, notwendige Information des Bevollmächtigten zur möglichen Auskunftserteilung)
VwGH 23.11.2001, 98/02/0214