I. Das Verfahren der sukzessiven Zuständigkeit bei Festsetzung der Enteignungsentschädigung
In vielen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen wird das Verfahren zur Festsetzung der bei einer Enteignung gebührenden Entschädigung im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" abgewickelt. Das Wesen dieser, als "kunstvoll-künstlichen Ausführung des Trennungsgrundsatzes"1) bezeichneten, Verfahrensart liegt darin, dass über die Enteignungsentschädigung zuerst von der zuständigen Verwaltungsbehörde und danach von einem Gericht in einem neuen Verfahren auf Antrag der Parteien entschieden wird.