vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einwirkungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das österreichische Krankenanstaltenrecht

AbhandlungenMichaela Windisch-GraetzZfV 2002/1693ZfV 2002, 734 Heft 6 v. 3.1.2003

D. Behandlungskosten für Ausländer

1. Kostentragung im Rahmen der VO 1408/71

Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung enthält in Art 32 Abs 2 Regelungen über die Finanzierung der Anstaltspflege von Patienten, die aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über Soziale Sicherheit einem österreichischen Krankenversicherungsträger im Wege der aushelfenden Sachleistungserbringung zugewiesen sind. Für die Leistungserbringung an Anspruchsberechtigte aus der VO 1408/71 sind danach die Länder im Wege der Landesfonds zuständig. Die Kosten für solche Anstaltsaufenthalte sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Ländern wie für österreichische Versicherte abzurechnen. Die Erstattung der von den Landesfonds aufgewendeten Kosten sind entsprechend den in der VO 1408/71 vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber dem ausländischen zuständigen Versicherungsträger im Weg der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichts erstatten die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die erwachsenden Kosten. Auf diese Weise wird in gemeinschaftsrechtskonformer Weise klargestellt, dass Anspruchsberechtigte nach der VO 1408/71 mit keinen anderen Kosten belastet werden dürfen als österreichische Versicherte. Landesgesetze, die dem entgegenstehen, verletzen nicht nur das Grundsatzgesetz des Bundes und die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, sondern auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht und sind daher nicht anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!