§ 45 Abs 3 AVG (Parteiengehör, Verletzung, Sanierung im Berufungsverfahren)
BerK 17.05.2002, GZ 23/8-BK/02
Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wird geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0378; VfGH 28.09.1998, B 279/98). Die Verletzung des Parteiengehörs kann zwar im Verfahren vor der Berufungsbehörde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden; nach der Rsp muss der BW aber - um damit Erfolg zu haben - darlegen, was er im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dies zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (VwGH 15.12.1989, 89/09/0067).