§ 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 (Einstellung, nicht erweisliche Tat, Grobprüfung)
BerK 07.06.2002, GZ 22/12-BK/02
Grundsätzlich ist es der DK auch im Verdachtsbereich bei der Prüfung von Einstellungsgründen unbenommen, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, wobei allerdings auf das Verfahrensstadium Bedacht zu nehmen ist. Im Verdachtsbereich ist eine Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 2 BDG grundsätzlich zulässig und möglich.