§§ 37 ff AVG (Beweismittel; Zustandekommen durch Rechtsverletzung, Verwertungsverbot nur bei gesetzlichem Verwertungsverbot oder Widerspruch zu Zweck der verletzten Vorschrift)
VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076
Ein durch eine Rechtsverletzung zu Stande gekommenes Beweismittel darf nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung ges verboten ist oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist (vgl die bei Walter-Thienel , VerwVerf I2 (1998), referierte Rsp VwGH). Dass zumindest eine dieser Voraussetzungen im BeschwFall einer - nach Auffassung der Bf - unzuständiger Weise erlassenen B erfüllt wäre, wird selbst von der Beschw nicht behauptet. Abw.