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VwGH 26. 6. 2001, 2001/04/0045 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2002/1602ZfV 2002, 702

§ 62 Abs 4 AVG (Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern; offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit; Datum des im Spruch genannten erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

VwGH 26.06.2001, 2001/04/0045

Mit angef B wurde der im InstZug ergangene B der UVS Sbg vom 11. 9. 2000 dahin berichtigt, dass der im Einleitungssatz des Spruches zitierte erstinstanzl B richtig „StrafErk des Bgm der Landeshauptstadt Sbg vom 7. 6. 1999, Zahl 1/06/60662/98/010“, statt „StrafErk des Bgm der Landeshauptstadt Sbg vom 7. 1. 1999, Zahl 1/06/60662/003“, zu lauten habe.

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