§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; kein Rechtsmittel (mehr) zulässig; Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten)
VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240