§ 7 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen; bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; hier bloß behauptete Befangenheit des Amtsachverständigen)
§ 18 Abs 2 AVG (Erledigungen; kein Unterschriftserfordernis, wenn der genehmigende auf andere Weise festgestellt werden kann)