§ 41 Abs 1 AVG idF BGBl I 1998/158 (mündliche Verhandlung, Anberaumung; persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten; kommen andere Personen als Beteiligte in Betracht, überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung)