§ 17 Abs 1 ZustellG (Hinterlegung, Zulässigkeit; Grund zur Annahme, dass sich Empfänger regelmäßig an Abgabestelle aufhält; auch Pendler regelmäßig an Abgabestelle)
§ 17 Abs 3 ZustellG (ebenso; Unwirksamkeit der Zustellung bei Ortsabwesenheit; nicht rechtzeitig von Zustellung Kenntnis Erlangen; Abholung zwei Tage nach Hinterlegung auch bei Auslösung einer Rechtsmittelfrist von 14 Tagen rechtzeitig)